Satzung

Förderverein Museum gegenstandsfreier Kunst e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Museum gegenstandsfreier Kunst e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. 140082 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Otterndorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung gegenstandsfreier, zeitgenössischer Kunst im Sinne des Museumstitels.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein im Einvernehmen mit der Museumsleitung und ggf. in Zusammenarbeit mit Dritten
(a) Ausstellungen als Veranstalter im Museum gegenstandsfreier Kunst (MgK) durchführt;
(b) Vorträge und Veranstaltungen initiiert, die dem Bildungsauftrag des MgK und dem Verein dienen;
(c) Ankäufe tätigt oder unterstützt und als Leihgabe dem MgK zur Verfügung stellt;
(d) Jahresgaben editiert und seinen Mitgliedern zu einem Vorzugspreis anbietet;
(e) erforderliche Mittel für die Förderung der Vereinszwecke beschafft.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Museumsleitung ist geborenes Mitglied.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch freiwilligen Austritt,
(c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
(d) durch Ausschluss aus dem Verein,
(e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres fällig, ohne dass es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Erleichterungen zulassen.
(2) Von der Beitragspflicht befreit sind
(a) von der Mitgliederversammlung bestimmte Ehrenmitglieder,
(b) Vorstandsmitglieder,
(c) Museumsleitung.
§ 6 Organe des Vereins
(a) Vorstand
(b) Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
(a) dem 1.Vorsitzenden
(b) dem 2.Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Der 1.Vorsitzende soll dabei nur im Verhinderungsfall vertreten werden.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(4) Zum Vorstand gehören von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer (erweiterter Vorstand). Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Vorstand.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins sowie die Erledigung derjenigen Aufgaben, für die nicht durch Gesetz oder Satzung die Mitgliederversammlung als zuständig erklärt worden ist.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen (mit den Beisitzern), die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins
(b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
(c) Entlastung des Vorstands
(d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
(e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(f) Wahl der Kassenprüfer
(g) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds im Ausschlussverfahren
(h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Über die Zulassung öffentlicher Medien entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen , zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Cuxhaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. September 2016 verabschiedet.
Otterndorf, 19.09.2016